Da ich als Blogger selber Inhalte für das Web produziere, verstehe ich die Bedenken zu diesem Urteil.
Allerdings überzeugt mich die differenzierte Argumentation des BGH.
Seine Auslegung lehnt sich für mich ganz eng an das Thema Panoramafreiheit an. Wer sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, hat die Chance auf virale Verbreitung und damit sagenhaft kostengünstige Publicity gegenüber klassischer Werbung. Dieses „für alle“ Prinzip ist jedoch bedingungsfeindlich. Wenn Fans begeistert embedden sollen, kann man das dem sich anerkennend äußernden Wettbewerber das nur schwer verwehren.
Das Urteil sorgt dafür, dass ich als Kreativer mein Werk eben so gestalten muss, dass es auch in einem anderen Kontext für mich oder meinen Auftraggeber wirbt. Dies wird im Bereich der Stockfotografie eine neue Qualität der Produktion erfordern. Wenn das aber bedeutet, dass es durch Logos und Filtern mehr Individualität und durch Wasserzeichen und Signaturen mehr Anerkennung für die Schöpfer gibt, empfinde ich das als eine Entwicklung in Richtung höherer Qualität. Und das ist gut so.
Einzig traurig ist, dass hier die Fortentwicklung des Rechtes mal wieder in die Hände von Richtern gelegt wurde. Daran wäre die Kritik von Juristen absolut berechtigt Als Politikwissenschaftler sehe ich die Rolle der Judikative in der Wahrung und wissenschaftlich geschulten Auslegung des Rechts.
Die Fortentwicklung des Rechts ist Aufgabe der Legislative.
Die Schaffung eines verlässlichen, dem Megstrend „Digitalisierung“ ausgewogen Rechnung tragenden Rechtsrahmens für „fair use“ ist also Job der Parlamente in Brüssel und Berlin (Cato-Formel: …. und im übrigen bin ich der Meinung, dass der EU-Parlamentssitz Straßburg dem Beispiel von Bonn folgen sollte).
Fazit: Urteil gefällt. Rechtsrahmen sollte sich in die Richtung entwickeln.