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Channel: Kommentare zu: BGH-Urteil zum Embedding: Gut für Nutzer, schlecht für Urheber und eine offene Frage
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Von: Pascal

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Zu Ihrem Beispiel: „Stockbilder ohne Lizenzgebühren?“
Angenommen das Unternehmen A erwirbt für 500,00 Euro für ein exklusives Stockbild und bindet es bei sich auf der Website ein. Dann dürfte das Unternehmen B das Bild zwar nicht kopieren, aber es bei sich auf der Website kostenlos einbetten. Vorausgesetzt jedoch nur, dass Unternehmen A tatsächlich eine Embedding-Funktion zu den Inhalten anbietet, oder nicht. Und das könnte man doch sicher leicht in den Lizenzen verbieten.

Und bezüglich illegale Uploads: Ich bin der Meinung, dass man stets nur den Bestrafen sollte, der wissentlich etwas Illegales gemacht hat. Also, nicht wer ein Bild oder Video mit einer Teilen-Funktion teilt, sondern wer es hochgeladen hat. Und nur diesen sollte man Abmahnen oder Bestrafen. Und wenn man nicht beweisen kann, dass er es wissentlich gemacht hat, dann sollte man das Gesetz so verändern, dass die erste Abmahnung stets ohne Gebühren sein sollte. Denn dem Urheber geht es doch darum seine Werke zu schützen und nicht damit zu verdienen.

Lieben Gruss
Pascal


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